{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-11-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-8--KZL-2010_2010-11-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5012&type=1563347022&cHash=f50baa06005ee474579bc1b416cdff77", "Checksum": "88d3d1bf037dec265a01340540b75f07"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:39:13", "Num": ["AHV 2009/8, KZL 2010/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 05.11.2010 AHV 2009/8, KZL 2010/10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 05.11.2010 AHV 2009/8, KZL 2010/10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 05.11.2010 AHV 2009/8, KZL 2010/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG, Schadenersatzpflicht eines Organs einer Gesellschaft für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge sowie für nicht an den berechtigten Arbeitnehmer weitergeleitete Kinderzulagen. Vorliegend qualifiziertes Verschulden bejaht, da grobfahrlässig zu tiefe Akontobeiträge erwirkt wurden und grobfahrlässig nicht für eine korrekte Beitragszahlung und Weiterleitung der Kinderzulagen gesorgt wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2010, AHV 2009/8 und KZL 2010/10)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:39:13", "Checksum": "eeab60e4f59fb6430311eeac7242e121", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 05.11.2010 AHV 2009/8, KZL 2010/10\nRegeste:\nArt. 52 AHVG, Schadenersatzpflicht eines Organs einer Gesellschaft für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge sowie für nicht an den berechtigten Arbeitnehmer weitergeleitete Kinderzulagen. Vorliegend qualifiziertes Verschulden bejaht, da grobfahrlässig zu tiefe Akontobeiträge erwirkt wurden und grobfahrlässig nicht für eine korrekte Beitragszahlung und Weiterleitung der Kinderzulagen gesorgt wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2010, AHV 2009/8 und KZL 2010/10).\n\n6.4.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin der B.___ im Jahr 2004\nAkontorechnungen gestellt hat, die auf einer zu tiefen Lohnsumme basierten. Im\nDezember 2003 wurden die Akontobeiträge für 2004 noch auf einer Jahreslohnsumme\nvon Fr. 1'658'250.-- festgesetzt (act G 7.2). Diese wurde zu Beginn des Jahres 2004\nauf Fr. 500'000.-- herabgesetzt (act. G 7.3), was nicht zu beanstanden ist. Dem\nBeschwerdeführer ist aber vorzuwerfen, dass er am 25. August 2004, als die bis dahin\naufgelaufene Lohnsumme bereits Fr. 388'781.10 betrug (act. G 7.29), eine\nJahreslohnsumme für 2004 von neu nur noch Fr. 400'000.-- meldete (act. G 7.4). Allein\nschon mit Blick auf seinen monatlichen Verdienst von Fr. 14'286.-- (act. G 7.29) musste\ner sich bewusst gewesen sein, dass eine Jahreslohnsumme von Fr. 400'000.--\nerheblich zu tief angesetzt war und nicht den tatsächlichen Verhältnissen gerecht\nwerden würde. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt umso schwerer, als er\nam 28. September 2004 der Beschwerdegegnerin mitteilte, dass ab 1. September 2004\nnur noch er allein mit einer jährlichen Lohnsumme von Fr. 200'000.-- für die B.___ tätig\nsei, allenfalls aber auch noch die restlichen Mitarbeiter in einem Zwischenverdienst\n(act. G 7.6). Zu diesem Zeitpunkt (Ende September) betrug die gemäss\nLohnbuchhaltung (Kumulativjournal Mitarbeiter) verbuchte Lohnsumme bereits\nFr. 412'484.95 (act. G 7.29), weshalb der Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre,\neine Erhöhung der Jahreslohnsumme zu melden. Stattdessen führte sein Schreiben\nvom 28. September 2004 dazu, dass die Akontobeiträge 2004 neu gestützt auf eine\nJahreslohnsumme von Fr. 333'334.-- (für die Monate Januar bis Ende August 2004:\n[Fr. 400'000.-- / 12] x 8 = Fr. 266'667.--; für die Monate September bis Ende Dezember\n2004: [Fr. 200'000.-- / 12] x 4 = 66'667.--) berechnet wurden (act. G 7.5, G 7.7).\n\n6.4.4 Die effektive Lohnsumme des Jahres 2004 von Fr. 466'688.90 (act. G 7.29) bzw.\nFr. 466'685.-- (act. G 15.4) belief sich damit letztlich auf das 1.4-fache der\nAkontorechnungen ausgehend von einer Jahreslohnsumme von Fr. 333'334.--.\nWährend nach der früheren Rechtsprechung aus dem Umstand, dass sich der\nSchaden aus einer Differenz zwischen den Pauschalzahlungen und der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchlussabrechnung ergab und die Anpassung der Pauschalzahlungen unter dem Jahr\nunterlassen wurde, kein grobfahrlässiges Verhalten abgeleitet werden konnte (SVR\n2003 AHV Nr. 1 S. 3 E. 6a), ist unter der seit 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage zu\nbeachten, dass der Arbeitgeber in Art. 35 Abs. 2 AHVV ausdrücklich verpflichtet wird,\nwesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden.\nDabei ist die Missachtung derartiger Meldepflichten grundsätzlich - wenn nicht durch\nbesondere Umstände gerechtfertigt - als grobfahrlässiges Verhalten zu qualifizieren\n(Urteil des EVG vom 21. April 2006, H 157/05, E. 4.1 mit Hinweisen). Vorliegend sind\nkeine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Meldungen der offensichtlich zu\ntiefen Jahreslohnsumme zu rechtfertigen vermöchten.\n\n6.4.5 Dem Beschwerdeführer ist weiter als grobe Fahrlässigkeit anzulasten, dass er als\nVerwaltungsratsmitglied im Jahr 2004 nicht die korrekte Beitragsabrechnung und\npünktliche Ablieferung besorgt hat. Wie aus den Schreiben vom 25. August und\n28. September 2004 (act. G 7.4 und G 7.6; vgl. auch act. G 9) hervorgeht, war sich der\nBeschwerdeführer der schwierigen finanziellen Lage des Unternehmens bewusst\ngewesen. Gerade unter derartigen Umständen hätte er für die Erfüllung der\nsozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen besorgt sein müssen (BGE 108 V 205\nE. 3b). Ihm muss angesichts der Kenntnis der schlechten finanziellen Lage vorgeworfen\nwerden, dass er trotzdem weitere Löhne - ab September 2004 zum grossen Teil nur\nnoch an sich selbst (vgl. act. G 7.29) - ausbezahlt und dadurch ein weiteres Ansteigen\nvon offenen Sozialversicherungsbeiträgen nicht vermieden hat. Vielmehr hätte er nur so\nviel Lohn zur Auszahlung bringen dürfen, als die darauf unmittelbar von Gesetzes\nwegen entstandenen Beitragsforderungen gedeckt gewesen wären (vgl. SVR 1995 AHV\nNr. 70 S. 214 E. 5). Wenig verständlich ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer sich\nim Juni 2004 trotz der bereits offenkundig schlechten finanziellen Lage des\nUnternehmens und der damals noch offenen Akontozahlungen für die Monate April und\nMai 2004, die am 24. Mai und 24. Juni 2004 gemahnt werden mussten (act. G 7.27;\nvgl. auch die entsprechenden Betreibungsandrohungen vom 26. August 2004, act.\nG 7.28), einen vollen 13. Monatslohn auszahlte und nicht den Beitragsforderungen\nPriorität einräumte (act. G 7.29). Nach dem Gesagten kümmerte sich der\nBeschwerdeführer als verantwortliches Organ nicht genügend um die rechtzeitige,\nvollständige Entrichtung der Beiträge oder deren Sicherstellung, womit er in grober\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWeise gegen die Pflichten als Gesellschaftsorgan verstiess. Dies ist als qualifiziert\nschuldhaftes Verhalten im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AHVG zu werten.\n\n"}