{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-11-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-8--KZL-2010_2010-11-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5012&type=1563347022&cHash=f50baa06005ee474579bc1b416cdff77", "Checksum": "88d3d1bf037dec265a01340540b75f07"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:39:13", "Num": ["AHV 2009/8, KZL 2010/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 05.11.2010 AHV 2009/8, KZL 2010/10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 05.11.2010 AHV 2009/8, KZL 2010/10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 05.11.2010 AHV 2009/8, KZL 2010/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG, Schadenersatzpflicht eines Organs einer Gesellschaft für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge sowie für nicht an den berechtigten Arbeitnehmer weitergeleitete Kinderzulagen. 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Vorliegend qualifiziertes Verschulden bejaht, da grobfahrlässig zu tiefe Akontobeiträge erwirkt wurden und grobfahrlässig nicht für eine korrekte Beitragszahlung und Weiterleitung der Kinderzulagen gesorgt wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2010, AHV 2009/8 und KZL 2010/10).\n\nauf die Lohnzahlungen gemäss der Jahresrechnung 2004 und gemäss Lohnausweisen\n2004 (act. G 7.29; act. G 15.4). Bezüglich der Kinderzulagen von Fr. 340.-- verweist sie\nauf den Entscheid über Familienzulagen vom 15. August 2003 (act. G 15.3). Sie\nbegründete einlässlich in der Duplik die neu berechnete, reduzierte Schadenssumme\nund deren Zusammensetzung (act. G 15). Der Beschwerdeführer setzte sich in der\nStellungnahme vom 26. April 2010 nicht mit diesen Ausführungen auseinander,\nsondern begnügte sich mit einem Verweis auf die von ihm bislang vorgebrachten\nRügen bezüglich der Schadenshöhe. Diese bestehen im Wesentlichen in nicht mit\nBelegen untermauerten Behauptungen zu einzelnen nicht ausbezahlten Monatslöhnen\n(vgl. act. G 3.1). Damit kommt der Beschwerdeführer aber der ihm obliegenden\nMitwirkungspflichten und einer substantiierten Bestreitung der Schadenssumme nicht\nnach, weshalb auf die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Schadenshöhe von\nFr. 24'326.95 abzustellen ist.\n\n6.3\n\n6.3.1 Weitere Haftungsvoraussetzung für die vorliegend massgebliche\nSchadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung\nmit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die\nArbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den\nArbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Bei einer Lohnsumme von\nüber Fr. 200'000.-- hat der Arbeitgeber die Beiträge monatlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1\nlit. a AHVV). Die Ausgleichskasse setzt hierzu Akontobeiträge aufgrund der\nvoraussichtlichen Lohnsumme fest (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben der\nAusgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden\nJahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht\ndes Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe.\nDazu hat die Rechtsprechung festgehalten, dass die Nichterfüllung dieser\nöffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinn von Art. 52\nAbs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195\nE. 2a mit Hinweisen).\n\n6.3.2 Aus den Akten und nach dem bereits Gesagten (vgl. vorstehende E. 6.2.2) ergibt\nsich, dass die Gesellschaft bzw. deren Organ nicht vollumfänglich der Beitragspflicht\nnachgekommen ist, was zum Schaden der Beschwerdegegnerin geführt hat. Die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGesellschaft bzw. deren Organe haben damit die Beitragszahlungspflicht für das Jahr\n2004 missachtet, womit die Widerrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung zu bejahen\nist. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für die vom\nArbeitgeber nicht an den betreffenden Arbeitnehmer weitergeleiteten Kinderzulagen\ndes Monats November 2002.\n\n6.4\n\n6.4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig\nmissachtet wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein Verschulden des\nArbeitgebers wie des verantwortlichen Organs vorliegen muss. Nach der\nRechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben durch den\nArbeitgeber ohne weiteres einem qualifizierten Verschulden seiner Organe\ngleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Normverstoss von einer gewissen\nSchwere. Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht,\num ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Umstände\nzu würdigen. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist dabei ein\nBeurteilungskriterium, das im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist\nund im Sinn der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen zur Verneinung der\nSchadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Von einem\nqualifizierten Verschulden ist in der Regel auszugehen, wenn beispielsweise ein\nArbeitgeber über längere Zeit seine Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur\nschleppend oder bloss teilweise erfüllt. Gegen ein qualifiziertes Verschulden kann\nbeispielsweise eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstands sprechen (BGE 121 V\n244 E. 4b mit Hinweis). Bei der Verschuldensbeurteilung gilt ein objektiver\nVerschuldensmassstab, weshalb subjektive Entschuldbarkeit oder die Gründe für die\nMandatsübernahme unbeachtlich sind (Ueli Kieser, Alters- und\nHinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches\nBundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, H 272 mit\nHinweisen).\n\n6.4.2 Gemäss Art. 716 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) führt der\nVerwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht\nübertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und\nunentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung\ndes Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die\nOberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im\nHinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen\n(Ziffer 5).\n\n"}