{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-11-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-8--KZL-2010_2010-11-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5012&type=1563347022&cHash=f50baa06005ee474579bc1b416cdff77", "Checksum": "88d3d1bf037dec265a01340540b75f07"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:39:13", "Num": ["AHV 2009/8, KZL 2010/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 05.11.2010 AHV 2009/8, KZL 2010/10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 05.11.2010 AHV 2009/8, KZL 2010/10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 05.11.2010 AHV 2009/8, KZL 2010/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG, Schadenersatzpflicht eines Organs einer Gesellschaft für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge sowie für nicht an den berechtigten Arbeitnehmer weitergeleitete Kinderzulagen. 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Vorliegend qualifiziertes Verschulden bejaht, da grobfahrlässig zu tiefe Akontobeiträge erwirkt wurden und grobfahrlässig nicht für eine korrekte Beitragszahlung und Weiterleitung der Kinderzulagen gesorgt wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2010, AHV 2009/8 und KZL 2010/10).\n\n5.1 Die Haftung des Arbeitgebers für Schäden der Ausgleichskasse aufgrund\nabsichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften ist in Art. 52 des\nBundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)\ngeregelt. Gemäss Art. 47 lit. d des Kinderzulagengesetzes (KZG; sGS 371.1, in der bis\n31. Dezember 2008 gültigen, vorliegend anwendbaren Fassung) wird Art. 52 AHVG\nauch für die Beiträge an die Familienausgleichskasse sachgemäss angewendet.\n\n5.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder\ngrobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden\nverursacht, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können\nsubsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe belangt werden (BGE 123 V 15\nE. 5b mit Hinweisen). Die Haftung eines Organs erstreckt sich grundsätzlich nur auf\nunbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge, die in der Zeit, in welcher die\nbelangte Person Organstellung hatte, fällig geworden sind und hätten entrichtet werden\nmüssen (AHI 2002 S. 54). Werden nach dem Austritt aus dem Unternehmen oder nach\nder Konkurseröffnung nicht abgerechnete Lohnzahlungen festgestellt, die diese\nZeitspanne beschlagen, so besteht auch noch eine Haftung des bereits\nausgeschiedenen Organs (BGE 126 V 61 und 134, 123 V 172). Keine Haftung besteht\nfür nach dem Austritt fällig gewordene Beiträge, es sei denn, der Schaden gehe auf\nHandlungen des ehemaligen Organs zurück, die sich erst nach dessen Ausscheiden\nausgewirkt haben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit\n1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 6. Februar\n2003, H 263/02, E. 3.2).\n\n5.3 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige\nAusgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt\ndes Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf\ndie Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 7\noben).\n\n5.4 Als formelles Organ der Gesellschaft kann der Beschwerdeführer nach dem\nGesagten grundsätzlich nur für deren Handlungen und Unterlassungen ab dem Januar\n2003 (vgl. den entsprechenden Handelsregistereintrag in act. G 7.15) belangt werden.\nDavon geht auch die Beschwerdegegnerin aus (act. G 7, S. 3). Bei dieser\nAusgangslage fragt sich, ob die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzforderung für\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neine unterlassene Weiterleitung von Kinderzulagen für den Monat November 2002 im\nBetrag von Fr. 340.-- vom Beschwerdeführer allein aus zeitlicher Sicht einfordern durfte\n(vgl. hierzu act. G 15, S. 6). Dies ist zu bejahen, da der Entscheid über die\nFamilienzulagen erst am 15. August 2003 getroffen wurde (act. G 15.3).\n\n6.\n\n6.1 Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor.\nDamit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle\nHaftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein,\nder auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs\nzurückzuführen ist. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.\n\n6.2\n\n6.2.1 Die Schadenersatzpflicht des verantwortlichen Organs setzt zunächst den Eintritt\neines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Nach der Rechtsprechung gilt der\nSchadeneintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des\nArbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, mithin bei\nKonkurseröffnung über eine juristische Person (BGE 123 V 16 E. 5b). Der Schaden\nkann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge,\nVerwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten\nsowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (Thomas Nussbaumer, Das\nSchadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle\nFragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100). Zeitliche Grenze des\nzu berücksichtigenden Schadens bildet grundsätzlich die Konkurseröffnung. Die\nschadenersatzpflichtige Person hat aufgrund ihrer Mitwirkungspflichten den\nSchadensbetrag substantiiert zu bestreiten, soweit die Forderung - wie vorliegend -\nnicht auf rechtskräftigen Verfügungen beruht (ZAK 1991 S. 125, AHI-Praxis 1993\nS. 172, SVR 2001 AHV S. 51 Nr. 15).\n\n6.2.2 Die Beschwerdegegnerin macht gemäss Duplik einen Schadenersatz in der Höhe\nvon Fr. 24'326.95 (ausstehende Beiträge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen,\nMahngebühren, Betreibungskosten, Rückforderung von ausbezahlten, aber nicht vom\nArbeitgeber weitergeleiteten Kinderzulagen; act. G 15.7) geltend. Sie stützt sich dabei\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}