{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-11-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-8--KZL-2010_2010-11-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5012&type=1563347022&cHash=f50baa06005ee474579bc1b416cdff77", "Checksum": "88d3d1bf037dec265a01340540b75f07"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:39:13", "Num": ["AHV 2009/8, KZL 2010/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 05.11.2010 AHV 2009/8, KZL 2010/10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 05.11.2010 AHV 2009/8, KZL 2010/10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 05.11.2010 AHV 2009/8, KZL 2010/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG, Schadenersatzpflicht eines Organs einer Gesellschaft für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge sowie für nicht an den berechtigten Arbeitnehmer weitergeleitete Kinderzulagen. Vorliegend qualifiziertes Verschulden bejaht, da grobfahrlässig zu tiefe Akontobeiträge erwirkt wurden und grobfahrlässig nicht für eine korrekte Beitragszahlung und Weiterleitung der Kinderzulagen gesorgt wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2010, AHV 2009/8 und KZL 2010/10)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:39:13", "Checksum": "eeab60e4f59fb6430311eeac7242e121", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 05.11.2010 AHV 2009/8, KZL 2010/10\nRegeste:\nArt. 52 AHVG, Schadenersatzpflicht eines Organs einer Gesellschaft für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge sowie für nicht an den berechtigten Arbeitnehmer weitergeleitete Kinderzulagen. Vorliegend qualifiziertes Verschulden bejaht, da grobfahrlässig zu tiefe Akontobeiträge erwirkt wurden und grobfahrlässig nicht für eine korrekte Beitragszahlung und Weiterleitung der Kinderzulagen gesorgt wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2010, AHV 2009/8 und KZL 2010/10).\n\nC.a Am 24. Juni 2009 gelangte der Beschwerdeführer an die Ostschweizerische\nAusgleichskasse für Handel und Industrie und ersuchte um eine Erstreckung der\nBeschwerdefrist. Diese wies ihn im Schreiben vom 25. Juni 2009 darauf hin, dass sie\nnicht zuständige Beschwerdeinstanz sei und daher nicht auf das\nFristerstreckungsgesuch eintreten könne. Am 29. Juni 2009 erhob der\nBeschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen den\nEinspracheentscheid vom 28. Mai 2009 (act. G 1). In der ergänzenden Eingabe vom\n17. August 2009 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen\nEinspracheentscheids. Zur Begründung führt er aus, dass die Beschwerdegegnerin\nnicht auf seine Einwände eingegangen sei. Des Weiteren habe sich im laufenden\nVerfahren mit C.___ herausgestellt, dass für ihn nicht gerechtfertigte Ansprüche geltend\ngemacht worden seien, welche die angeblich ungedeckten Ansprüche noch bei weitem\nübersteigen würden. Der Vorwurf, dass er (der Beschwerdeführer) mindestens\ngrobfahrlässig gehandelt habe, sei nicht gerechtfertigt (act. G 3).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nC.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 22. Oktober\n2009 die Beschwerdeabweisung. Die Begründung lautet im Wesentlichen gleich wie\ndiejenige des Einspracheentscheids vom 28. Mai 2009 (act. G 7).\n\nC.c In der Replik vom 26. November 2009 hält der Beschwerdeführer unverändert an\nseinem Standpunkt fest, dass ihm gegenüber kein Schadenersatzanspruch bestehe\n(act. G 9).\n\nC.d In der Duplik vom 22. Februar 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin, die\nBeschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Schadenersatzforderung sei von\nFr. 37'902.30 auf Fr. 24'326.95 zu reduzieren. Im Übrigen sei die Beschwerde\nabzuweisen. Für die Beitragsjahre 2002 und 2003 seien gemäss Urteil des\nKreisgerichts Werdenberg-Sargans vom 21. September 2004 dem ehemaligen\nArbeitnehmer der Gesellschaft, C.___, beitragspflichtige Lohnnachzahlungen von\nFr. 24'600.-- für das Jahr 2002 und Fr. 62'183.35 für das Jahr 2003 zugesprochen\nworden. Diese hätten jedoch nicht realisiert werden können und der Betroffene habe\nsie gemäss Kollokationsplan vom 22. Juni 2006 im Konkurs geltend machen müssen.\nSeine Forderungen seien in der ersten Klasse zugelassen worden. Sie seien\nunterdessen, soweit von der Konkursdividende gedeckt, bereits direkt vom\nKonkursamt mit ihr (der Beschwerdegegnerin) abgerechnet worden und \"gelten soweit\nnicht gedeckt als nicht realisiert und sind von der Schadenersatzberechnung\nauszuschliessen\". Im Übrigen begründet die Beschwerdegegnerin die das Jahr 2002\nund 2004 betreffende Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 24'326.95 (act. G 15).\n\nC.e Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 26. April 2010 unverändert\nan der Beschwerde fest (act. G 19).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\nDa die Beschwerdeverfahren AHV 2009/8 und KZL 2010/10 den gleichen Sachverhalt\nbetreffen und gestützt auf die selben rechtlichen Erwägungen zu entscheiden sind, sind\ndie Verfahren zu vereinigen (vgl. BGE 123 V 215 E. 1).\n\n2.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIn den vorliegenden Verfahren ist die Schadenersatzpflicht des\nBeschwerdeführers/ Rekurrenten (nachfolgend ausschliesslich als Beschwerdeführer\nbezeichnet) für nichtgeleistete bundes- und kantonalrechtliche Beitragsforderungen\nsowie für nicht weitergeleitete Kinderzulagen umstritten und zu prüfen.\n\n3.\n\nBetreffend die kantonalrechtliche Schadenersatzforderung ist in formeller Hinsicht\nvorweg die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig Rekurs gegen den\nEinspracheentscheid vom 28. Mai 2009 erhoben hat.\n\n3.1 Das Rechtsmittel gegen den kantonalrechtlichen Teil des angefochtenen\nEinspracheentscheids ist ein Rekurs an das Versicherungsgericht nach Art. 40 ff. des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) mit einer Rekursfrist von\n14 Tagen (Art. 47 Abs. 1 VRP).\n\n3.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai\n2009 erfolgte nicht innert der 14-tägigen Rekursfrist (vgl. act. G 1). Daraus erwächst\ndem rechtsunkundigen Beschwerdeführer gemäss Art. 47 Abs. 3 VRP allerdings kein\nNachteil, enthielt die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Einspracheentscheids\ndoch ausschliesslich einen Hinweis auf die 30-tägige Beschwerdefrist (act. G 7.23)\nbzw. mit Blick auf die kantonalrechtliche Forderung eine unrichtige\nRechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdegegnerin/Vorinstanz (nachfolgend\nausschliesslich als Beschwerdegegnerin bezeichnet) macht denn auch nicht geltend,\nauf den Rekurs sei nicht einzutreten.\n\n4.\n\nIn formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, dass sich die\nBeschwerdegegnerin nicht mit seinen einspracheweise vorgebrachten Argumenten\nauseinandergesetzt habe (act. G 3). In der Duplik vom 22. Februar 2010 hat die\nBeschwerdegegnerin zu den der geltend gemachten Schadenersatzforderung\nzugrunde gelegten Lohnsummen detailliert Stellung genommen, womit eine allfällige\nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör jedenfalls geheilt wäre.\n\n5.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}