Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Bezüge des Alleinaktionärs teilweise aus der Substanz bezahlt wurden (der Gewinn 2007 betrug gemäss Erfolgsrechnung rund Fr. 130'000.-- (vgl. act. G 4.1/3.2), verbliebe bei einem in der Erfolgsrechnung noch nicht berücksichtigten Lohnbetreffnis von Fr. 55'900.-- (Fr. 120'000.-- - Fr. 64'100.--) noch ein Gewinn von rund Fr. 74'100.-- (Fr. 130'000.-- - Fr. 55'900.--). Es ist somit festzustellen, dass das Geschäftsergebnis mindestens den von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte