Nachdem jedoch die Beschwerdeführerin bislang ein Gehalt von durchschnittlich rund Fr. 170'000.-- als eine angemessene Entschädigung für die Tätigkeit ihres Geschäftsführers betrachtete, erscheint der von der Beschwerdegegnerin veranschlagte Betrag von Fr. 120'000.-- nicht als übermässig hoch. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Bezüge des Alleinaktionärs teilweise aus der Substanz bezahlt wurden (der Gewinn 2007 betrug gemäss Erfolgsrechnung rund Fr. 130'000.-- (vgl. act.