Zwar ist mit der Beschwerdeführerin festzustellen, dass es keinen einheitlich festgelegten "ortsüblichen" Lohn für eine Geschäftsführertätigkeit gibt und grundsätzlich auch nicht mehr auf die überholte Nidwaldner Praxis, wo der Betrag wohl herstammt, abgestellt werden kann. Nachdem jedoch die Beschwerdeführerin bislang ein Gehalt von durchschnittlich rund Fr. 170'000.-- als eine angemessene Entschädigung für die Tätigkeit ihres Geschäftsführers betrachtete, erscheint der von der Beschwerdegegnerin veranschlagte Betrag von Fr. 120'000.-- nicht als übermässig hoch.