2.4 Nach dem Gesagten ist folglich eine (teilweise) Aufrechnung der Dividenden an die Lohnzahlungen vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin rechnete zum ursprünglich durch die Beschwerdegegnerin deklarierten Lohn des Alleinaktionärs von Fr. 50'843.-- (act. G 4.1/8) Fr. 69'157.-- auf und berücksichtigte mithin für 2007 einen Lohn von insgesamt Fr. 120'000.-- (act. G 4.1/6). Bereits im Einspracheverfahren ging die Beschwerdeführerin selber von einem Lohn von Fr. 69'100.-- aus (Fr. 64'100.-- plus Fr. 5'000.-- Privatanteil an Auto und Spesen, Einsprache, S. 3 Ziff. 4), sodass die Differenz zum ursprünglich deklarierten Lohn (Fr. 18'257.--) ohne Weiteres aufzurechnen ist.