50 Abs. 5 des kantonalen Steuergesetzes, sGS 811.1). In steuerlicher Hinsicht war es damit für den Alleinaktionär interessant, die Bezüge möglichst als Dividenden darzustellen, werden diese doch bei ihm nur zum halben Satz besteuert, während er ein entsprechendes © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte