Namentlich vermag die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren keine plausible anderweitige Begründung für ihr Vorgehen zu liefern. Zudem erfolgte die neue Aufteilung der Bezüge des Alleinaktionärs just per 2007, als im Kanton St. Gallen per 1. Januar 2007 eine der Unternehmenssteuerreform II vergleichbare Regelung (nur noch halber Steuersatz bei Dividenden von Personen, deren Kapitalanteil mindestens 10 % beträgt) eingeführt wurde (Art. 50 Abs. 5 des kantonalen Steuergesetzes, sGS 811.1).