Dass dieser Wert geringer ausfällt als der von der Beschwerdegegnerin verwendete Buchwert der Gesellschaft (Fr. 216'000.--; act. G 4.1/3.2) liegt daran, dass die Berechnung des Aktienwerts durch die Steuerbehörde nicht allein auf dem Buchwert (Substanzwert), sondern auch auf dem (vorliegend niedrigeren) Ertragswert der Gesellschaft basiert und dieser zudem doppelt gewichtet wird (act. G 13.6). Mithin beträgt die Rendite des eingesetzten Kapitals (Dividendenrendite) nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen 46,3 % (Fr. 100'000.-- : Fr. 216'000.-- X 100), sondern gar 55,6 % (Fr. 100'000.-- : Fr. 180'000.-- X 100).