2.2 Weiter ist zu prüfen, ob kumulativ von einem unangemessen hohen Kapitalertrag auszugehen ist. Diesbezüglich ergaben die Abklärungen des Versicherungsgerichts, dass der massgebliche Bruttosteuerwert des von A.___ gehaltenen Aktienpakets per 31. Dezember 2007 Fr. 180'000.-- betrug (Fr. 3'600.-- X 50; act. G 13.6). Dass dieser Wert geringer ausfällt als der von der Beschwerdegegnerin verwendete Buchwert der Gesellschaft (Fr. 216'000.--; act.