Diese beiden Mitarbeiter erfüllten unbestrittenermassen keine leitenden Funktionen bei der Beschwerdeführerin, so dass ein Lohn des einzigen Verwaltungsrats und Geschäftsführers in (ungefähr) der gleichen Höhe als unverhältnismässig tief angesehen werden muss, zumal dieser in früheren Jahren deutlich mehr verdiente als die genannten beiden Mitarbeiter. Die Mitarbeiter ohne Beteiligungsrechte mussten also keine derart massive Lohnkürzung hinnehmen wie - vordergründig - der Alleinaktionär. Vielmehr verdiente Mitarbeiter T.J. in den Jahren 2001 - 2006 zwischen Fr. 54'600.-- und Fr. 63'700.--, verbesserte sich also kontinuierlich.