Dies gilt auch im Verhältnis zu seinen beiden Mitarbeitern, die im Jahr 2007 gemäss Deklaration Fr. 71'114.-- (T.J.) und Fr. 63'343.-- (R.M.) verdienten (act. G 4.1/8; Lohnausweise leicht abweichend [act. G 4.1/3.3]). Diese beiden Mitarbeiter erfüllten unbestrittenermassen keine leitenden Funktionen bei der Beschwerdeführerin, so dass ein Lohn des einzigen Verwaltungsrats und Geschäftsführers in (ungefähr) der gleichen Höhe als unverhältnismässig tief angesehen werden muss, zumal dieser in früheren Jahren deutlich mehr verdiente als die genannten beiden Mitarbeiter.