Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht ausgeführt, weshalb ab 2007 nur noch ein um rund Fr. 100'000.-- tieferer Lohn angemessen sein soll. Insbesondere wird nicht geltend gemacht, der Umfang der Tätigkeit des Alleinaktionärs und alleinigen Verwaltungsrats habe sich (entsprechend) verringert. Mithin ist festzustellen, dass der für das Jahr 2007 deklarierte (bzw. im vorliegenden Verfahren zugestandene) Lohn von Fr. 69'100.-- als unangemessen tief bezeichnet werden muss. Dies gilt auch im Verhältnis zu seinen beiden Mitarbeitern, die im Jahr 2007 gemäss Deklaration Fr. 71'114.-- (T.J.) und Fr. 63'343.-- (R.M.) verdienten (act.