Zwar ist anzunehmen, dass auch in den Bezügen vor dem Jahr 2007 ein gewisser Kapitalertrag enthalten war. Indessen gingen offenbar sämtliche Beteiligten (Beschwerdeführerin, Alleinaktionär und Steuerbehörde) davon aus, dass ein Lohn in der Grössenordnung von durchschnittlich rund Fr. 170'000.-- eine angemessene Entschädigung für die Tätigkeit von A.___ als mitarbeitenden Aktionär darstelle. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht ausgeführt, weshalb ab 2007 nur noch ein um rund Fr. 100'000.-- tieferer Lohn angemessen sein soll.