2.1 In den Jahren 2001 bis 2006 wurde für A.___ jeweils ein Lohn von rund Fr. 160'000.-- bis Fr. 180'000.-- deklariert (act. G 4.1/8). Unter Zugrundelegung des im Einspracheverfahren anerkannten Lohnanteils von Fr. 69'100.-- (Fr. 64'100.-- zuzüglich Privatanteil Auto und Spesen von Fr. 5'000.-- [Einsprache S. 1 u. 3; vgl. auch Beschwerde S. 4]) wurde dem Alleinaktionär für das zu beurteilende Jahr 2007 ebenfalls ein Betrag von rund Fr. 170'000.-- ausbezahlt. Zwar ist anzunehmen, dass auch in den Bezügen vor dem Jahr 2007 ein gewisser Kapitalertrag enthalten war.