B.c Mit Replik vom 24. Juli 2009 bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei klar, dass nicht die Steuerbehörde für die Sozialversicherungen festlegen könne, welche Lohnhöhe diese aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu bestimmen hätten. Ebenso wenig liege es in der Kompetenz der Sozialversicherungen, der Steuerbehörde vorzuschreiben, welche Lohnhöhe aus steuerlicher Sicht geschäftsmässig begründet sei. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass die Sozialversicherung Mindestlöhne festlege (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10).