Diese Weisung stehe im Einklang mit BGE 134 V 297, führe doch das Bundesgericht in E. 2.3 aus, es sei Sache der Ausgleichskassen, selbstständig zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag qualifiziert werden müsse, wobei sich die Ausgleichskassen in der Regel an die bundessteuerrechtliche Betrachtungsweise hielten. Die Beschwerdegegnerin habe im angefochtenen Entscheid sodann begründet, weshalb vorliegend von einem branchenüblichen Lohn von Fr. 120'000.-- auszugehen sei, namentlich, dass nicht auf den Vergleich mit den zwei genannten Facharbeitern abgestellt werden könne (act. G 4).