Der Einspracheentscheid stütze sich auf Rz 2011.2 WML, wonach von der steuerlichen Betrachtung (nur) dann abzuweichen sei, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt bzw. eingesetztem Vermögen und Dividende bestehe. Diese Weisung stehe im Einklang mit BGE 134 V 297, führe doch das Bundesgericht in E. 2.3 aus, es sei Sache der Ausgleichskassen, selbstständig zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag qualifiziert werden müsse, wobei sich die Ausgleichskassen in der Regel an die bundessteuerrechtliche Betrachtungsweise hielten.