B.b Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2009 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid stütze sich auf Rz 2011.2 WML, wonach von der steuerlichen Betrachtung (nur) dann abzuweichen sei, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt bzw. eingesetztem Vermögen und Dividende bestehe.