B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 17. April 2009 mit dem Antrag, es sei für den Inhaber A.___ nur der von ihm selbst deklarierte Lohn von Fr. 64'100.-- anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin liefere keine Begründung, weshalb Dividendenberechtigte nur Dividenden beziehen dürften, wenn sie vorher einen branchenüblichen Lohn bezogen hätten. Sie begründe auch nicht, weshalb sie von der steuerrechtlichen Betrachtungsweise abweiche, denn die Steuerbehörde habe diese Lohnbezüge als in Ordnung befunden (act. G 1).