Gemäss BGE 134 V 297 E. 2.2 habe jedoch die Steuerbehörde zu überprüfen, ob eine als Lohn deklarierte Leistung in Wirklichkeit eine Gewinnausschüttung darstelle, und ob sie gegebenenfalls als solche aufzurechnen sei. Von der durch die Gesellschaft gewählten Aufteilung sei nur abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende bestehe. Vorliegend habe die Steuerbehörde den ausgewiesenen Lohn von A.___ wie auch die Dividende akzeptiert. Im Weiteren sei von der Dividende die Verrechnungssteuer abgezogen worden und sie sei sodann als Vermögensertrag