Sie stütze sich wohl auf die Weisung Nr. 219 vom 31. März 2008, die im Kern vorsehe, dass eine Überprüfung (der ausbezahlten Dividende) immer dann vorzunehmen sei, wenn Dividenden ausgeschüttet werden, die 15 % des einbezahlten Anteils am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft überschreiten und gleichzeitig ein tiefer oder kein der Stellung in der Gesellschaft entsprechender Lohn ausbezahlt werde. Gemäss BGE 134 V 297 E. 2.2 habe jedoch die Steuerbehörde zu überprüfen, ob eine als Lohn deklarierte Leistung in Wirklichkeit eine Gewinnausschüttung darstelle, und ob sie gegebenenfalls als solche aufzurechnen sei.