Die Ausgleichskasse habe nicht begründet, wie sie auf den Betrag von Fr. 120'000.-- gekommen sei. Sie stütze sich wohl auf die Weisung Nr. 219 vom 31. März 2008, die im Kern vorsehe, dass eine Überprüfung (der ausbezahlten Dividende) immer dann vorzunehmen sei, wenn Dividenden ausgeschüttet werden, die 15 % des einbezahlten Anteils am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft überschreiten und gleichzeitig ein tiefer oder kein der Stellung in der Gesellschaft entsprechender Lohn ausbezahlt werde.