A.b Mit Einsprache vom 19. Januar 2009 beantragte die Arbeitgeberin, die angefochtene Nachtragsverfügung sei vollumfänglich aufzuheben. A.___ habe im Jahr 2007 ein Bruttosalär von Fr. 64'100.-- bezogen, zusätzlich habe die Firma eine Brutto- Dividende von Fr. 100'000.-- beschlossen. Die Ausgleichskasse habe nicht begründet, wie sie auf den Betrag von Fr. 120'000.-- gekommen sei.