{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-02-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-4---KZL-200_2010-02-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5028&type=1563347022&cHash=16d5a5cdc0138f2d8413e4877cefc7ca", "Checksum": "bae3b3193837f27a64e43c65362da984"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:47:34", "Num": ["AHV 2009/4 + KZL 2009/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 12.02.2010 AHV 2009/4 + KZL 2009/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 12.02.2010 AHV 2009/4 + KZL 2009/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 12.02.2010 AHV 2009/4 + KZL 2009/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 und 5 AHVG. AHV-Beiträge sind nur auf dem Erwerbseinkommen geschuldet, nicht aber auf dem Vermögensertrag. Bei der Aufteilung in Lohn und Dividende kommt der Gesellschaft ein grosser Ermessensspielraum zu, den die Steuer- und AHV-Behörde grundsätzlich zu respektieren hat. Ist jedoch kumulativ von einem unangemessen tiefen Lohn und einer unangemessen hohen Kapitalrendite auszugehen, ist ein Teil der Dividende als Lohn aufzurechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2010, AHV 2009/4 und KZL 2009/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:47:34", "Checksum": "9fc2e15cf745705d4b49342c4884005f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 12.02.2010 AHV 2009/4 + KZL 2009/1\nRegeste:\nArt. 4 und 5 AHVG. AHV-Beiträge sind nur auf dem Erwerbseinkommen geschuldet, nicht aber auf dem Vermögensertrag. Bei der Aufteilung in Lohn und Dividende kommt der Gesellschaft ein grosser Ermessensspielraum zu, den die Steuer- und AHV-Behörde grundsätzlich zu respektieren hat. Ist jedoch kumulativ von einem unangemessen tiefen Lohn und einer unangemessen hohen Kapitalrendite auszugehen, ist ein Teil der Dividende als Lohn aufzurechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2010, AHV 2009/4 und KZL 2009/1).\n\nIm Weiteren resultiert auch bei einer Dividende von noch Fr. 49'100.-- (Fr. 69'100.-- +\nFr. 100'000.-- - Fr. 120'000.--) eine Rendite auf das eingesetzte Kapital von rund 27 %\n(Fr. 49'100.-- : Fr. 180'000.-- X 100). Dies stellt nach wie vor eine überaus ansehnliche\nRendite dar, zumal im Vergleich mit den Jahren vor 2007, wo der Alleinaktionär nach\neigenen Angaben jeweils keine Kapitalrendite erzielte (vgl. act. G 13.1). Nach dem\nGesagten ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufrechnung auf einen\nLohn von Fr. 120'000.-- für das Jahr 2007 nicht zu beanstanden.\n\n3.\n\nIm Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten\nsind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53\nGerG entschieden:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9\n"}