{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-02-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-4---KZL-200_2010-02-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5028&type=1563347022&cHash=16d5a5cdc0138f2d8413e4877cefc7ca", "Checksum": "bae3b3193837f27a64e43c65362da984"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:47:34", "Num": ["AHV 2009/4 + KZL 2009/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 12.02.2010 AHV 2009/4 + KZL 2009/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 12.02.2010 AHV 2009/4 + KZL 2009/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 12.02.2010 AHV 2009/4 + KZL 2009/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 und 5 AHVG. AHV-Beiträge sind nur auf dem Erwerbseinkommen geschuldet, nicht aber auf dem Vermögensertrag. Bei der Aufteilung in Lohn und Dividende kommt der Gesellschaft ein grosser Ermessensspielraum zu, den die Steuer- und AHV-Behörde grundsätzlich zu respektieren hat. Ist jedoch kumulativ von einem unangemessen tiefen Lohn und einer unangemessen hohen Kapitalrendite auszugehen, ist ein Teil der Dividende als Lohn aufzurechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2010, AHV 2009/4 und KZL 2009/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:47:34", "Checksum": "9fc2e15cf745705d4b49342c4884005f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 12.02.2010 AHV 2009/4 + KZL 2009/1\nRegeste:\nArt. 4 und 5 AHVG. AHV-Beiträge sind nur auf dem Erwerbseinkommen geschuldet, nicht aber auf dem Vermögensertrag. Bei der Aufteilung in Lohn und Dividende kommt der Gesellschaft ein grosser Ermessensspielraum zu, den die Steuer- und AHV-Behörde grundsätzlich zu respektieren hat. Ist jedoch kumulativ von einem unangemessen tiefen Lohn und einer unangemessen hohen Kapitalrendite auszugehen, ist ein Teil der Dividende als Lohn aufzurechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2010, AHV 2009/4 und KZL 2009/1).\n\n2.2 Weiter ist zu prüfen, ob kumulativ von einem unangemessen hohen Kapitalertrag\nauszugehen ist. Diesbezüglich ergaben die Abklärungen des Versicherungsgerichts,\ndass der massgebliche Bruttosteuerwert des von A.___ gehaltenen Aktienpakets per\n31. Dezember 2007 Fr. 180'000.-- betrug (Fr. 3'600.-- X 50; act. G 13.6). Dass dieser\nWert geringer ausfällt als der von der Beschwerdegegnerin verwendete Buchwert der\nGesellschaft (Fr. 216'000.--; act. G 4.1/3.2) liegt daran, dass die Berechnung des\nAktienwerts durch die Steuerbehörde nicht allein auf dem Buchwert (Substanzwert),\nsondern auch auf dem (vorliegend niedrigeren) Ertragswert der Gesellschaft basiert und\ndieser zudem doppelt gewichtet wird (act. G 13.6). Mithin beträgt die Rendite des\neingesetzten Kapitals (Dividendenrendite) nicht wie von der Beschwerdegegnerin\nangenommen 46,3 % (Fr. 100'000.-- : Fr. 216'000.-- X 100), sondern gar 55,6 % (Fr.\n100'000.-- : Fr. 180'000.-- X 100). Damit ist ohne weiteres von einem unangemessen\nhohen Kapitalertrag auszugehen. Demgegenüber deklarierte A.___ jeweils gegenüber\nder Steuerbehörde - und nun auch im vorliegenden Verfahren gegenüber der\nAbgabebörde - für die Jahre 2003 bis 2006 keine Dividende, mithin eine Kapitalrendite\nvon 0 % (act. G 13.1).\n\n2.3 Zusammenfassend ist damit sowohl von einer unangemessen tiefen Entschädigung\nfür die Tätigkeit des Alleinaktionärs als Geschäftsführer als auch von einer\nunangemessen hohen Kapitalrendite für das Jahr 2007 auszugehen. Insgesamt\nerscheint die im Jahr 2007 erstmals getroffene Aufteilung der Bezüge in Lohn und\nDividende (vorher jeweils nur Lohn) nur durch fiskalische und abgaberechtliche\nÜberlegungen erklärbar. Namentlich vermag die Beschwerdeführerin in diesem\nVerfahren keine plausible anderweitige Begründung für ihr Vorgehen zu liefern. Zudem\nerfolgte die neue Aufteilung der Bezüge des Alleinaktionärs just per 2007, als im\nKanton St. Gallen per 1. Januar 2007 eine der Unternehmenssteuerreform II\nvergleichbare Regelung (nur noch halber Steuersatz bei Dividenden von Personen,\nderen Kapitalanteil mindestens 10 % beträgt) eingeführt wurde (Art. 50 Abs. 5 des\nkantonalen Steuergesetzes, sGS 811.1). In steuerlicher Hinsicht war es damit für den\nAlleinaktionär interessant, die Bezüge möglichst als Dividenden darzustellen, werden\ndiese doch bei ihm nur zum halben Satz besteuert, während er ein entsprechendes\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nArbeitseinkommen voll hätte versteuern müssen. Nachdem die Gesellschaft den\nGewinn 2007 von Fr. 169'544.-- mit einem Verlustvortrag von Fr. 147'600.-- verrechnen\nkonnte und damit nur noch ein kleiner steuerbarer Gewinn von Fr. 21'944.-- (bzw. Fr.\n21'900.--; act. G 4.1/3.2) übrig blieb, wirkte sich diese Darstellung zudem bei der\nSteuerbelastung der AG kaum negativ aus. Abgaberechtlich war die Darstellung der\nBezüge als Dividenden sowohl für die AG als auch für den Alleinaktionär ohnehin\nvorteilhafter.\n\n2.4 Nach dem Gesagten ist folglich eine (teilweise) Aufrechnung der Dividenden an die\nLohnzahlungen vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin rechnete zum ursprünglich\ndurch die Beschwerdegegnerin deklarierten Lohn des Alleinaktionärs von Fr. 50'843.--\n(act. G 4.1/8) Fr. 69'157.-- auf und berücksichtigte mithin für 2007 einen Lohn von\ninsgesamt Fr. 120'000.-- (act. G 4.1/6). Bereits im Einspracheverfahren ging die\nBeschwerdeführerin selber von einem Lohn von Fr. 69'100.-- aus (Fr. 64'100.-- plus Fr.\n5'000.-- Privatanteil an Auto und Spesen, Einsprache, S. 3 Ziff. 4), sodass die Differenz\nzum ursprünglich deklarierten Lohn (Fr. 18'257.--) ohne Weiteres aufzurechnen ist. Zu\nprüfen bleibt, ob die weitere Aufrechnung auf Fr. 120'000.-- rechtmässig ist.\nDiesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin\nbegründe nicht, worauf sich die Annahme eines branchenüblichen Lohnes von Fr.\n120'000.-- stütze.\n\nZwar ist mit der Beschwerdeführerin festzustellen, dass es keinen einheitlich\nfestgelegten \"ortsüblichen\" Lohn für eine Geschäftsführertätigkeit gibt und\ngrundsätzlich auch nicht mehr auf die überholte Nidwaldner Praxis, wo der Betrag wohl\nherstammt, abgestellt werden kann. Nachdem jedoch die Beschwerdeführerin bislang\nein Gehalt von durchschnittlich rund Fr. 170'000.-- als eine angemessene\nEntschädigung für die Tätigkeit ihres Geschäftsführers betrachtete, erscheint der von\nder Beschwerdegegnerin veranschlagte Betrag von Fr. 120'000.-- nicht als übermässig\nhoch. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Bezüge des Alleinaktionärs\nteilweise aus der Substanz bezahlt wurden (der Gewinn 2007 betrug gemäss\nErfolgsrechnung rund Fr. 130'000.-- (vgl. act. G 4.1/3.2), verbliebe bei einem in der\nErfolgsrechnung noch nicht berücksichtigten Lohnbetreffnis von Fr. 55'900.-- (Fr.\n120'000.-- - Fr. 64'100.--) noch ein Gewinn von rund Fr. 74'100.-- (Fr. 130'000.-- - Fr.\n55'900.--). Es ist somit festzustellen, dass das Geschäftsergebnis mindestens den von\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Beschwerdegegnerin angenommenen Lohn hergibt. Es braucht somit nicht geklärt\nzu werden, wie es sich im umgekehrten Fall verhalten würde.\n\n"}