{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-02-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-4---KZL-200_2010-02-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5028&type=1563347022&cHash=16d5a5cdc0138f2d8413e4877cefc7ca", "Checksum": "bae3b3193837f27a64e43c65362da984"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:47:34", "Num": ["AHV 2009/4 + KZL 2009/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 12.02.2010 AHV 2009/4 + KZL 2009/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 12.02.2010 AHV 2009/4 + KZL 2009/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 12.02.2010 AHV 2009/4 + KZL 2009/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 und 5 AHVG. AHV-Beiträge sind nur auf dem Erwerbseinkommen geschuldet, nicht aber auf dem Vermögensertrag. Bei der Aufteilung in Lohn und Dividende kommt der Gesellschaft ein grosser Ermessensspielraum zu, den die Steuer- und AHV-Behörde grundsätzlich zu respektieren hat. Ist jedoch kumulativ von einem unangemessen tiefen Lohn und einer unangemessen hohen Kapitalrendite auszugehen, ist ein Teil der Dividende als Lohn aufzurechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2010, AHV 2009/4 und KZL 2009/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:47:34", "Checksum": "9fc2e15cf745705d4b49342c4884005f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 12.02.2010 AHV 2009/4 + KZL 2009/1\nRegeste:\nArt. 4 und 5 AHVG. AHV-Beiträge sind nur auf dem Erwerbseinkommen geschuldet, nicht aber auf dem Vermögensertrag. Bei der Aufteilung in Lohn und Dividende kommt der Gesellschaft ein grosser Ermessensspielraum zu, den die Steuer- und AHV-Behörde grundsätzlich zu respektieren hat. Ist jedoch kumulativ von einem unangemessen tiefen Lohn und einer unangemessen hohen Kapitalrendite auszugehen, ist ein Teil der Dividende als Lohn aufzurechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2010, AHV 2009/4 und KZL 2009/1).\n\n1.3 Im zitierten BGE 134 V 297, der - wie vorliegend - einen Sachverhalt betrifft, der\nsich vor Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform II ereignet hat (Bund: 1. Januar\n2009; Kanton St. Gallen jedoch 1. Januar 2007), stellt das Bundesgericht fest,\npraxisgemäss sei es Sache der Ausgleichskassen, selbstständig zu beurteilen, ob ein\nEinkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag zu qualifizieren\nsei. Es entspreche aber der in Art. 23 AHVV enthaltenen Ordnung, wonach sich die\nKassen in der Regel auf die durch die Steuerbehörden akzeptierte Aufteilung zwischen\nLohn und Dividenden hielten. Wie in der steuerrechtlichen Betrachtung sei sodann\nauch ahv-rechtlich von der durch die Gesellschaft vorgenommenen Aufteilung\nauszugehen und davon nur abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis\nzwischen Arbeitsleistung und Entgelt bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und\nDividende bestehe (E. 2.3). Dabei habe die Gesellschaft einen erheblichen\nErmessensspielraum; den Steuerbehörden (und den AHV-Behörden) stehe es nicht zu,\ndie Angemessenheit des Lohnes bzw. der Dividende frei zu überprüfen (E. 2.2).\nSchliesslich führt das Bundesgericht aus, dass \"solche Weisungen\" (damals auf der\nsogenannten Nidwaldner Praxis beruhende Weisungen des BSV) nicht schematisch,\nsondern nur unter Würdigung des konkreten Einzelfalls angewendet werden dürften (E.\n2.7). Mithin ist ein Teil der als Dividende bezeichneten Ausschüttung als massgebender\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nLohn zu qualifizieren, wenn kumulativ von einer unangemessen tiefen Entschädigung\ndes mitarbeitenden Aktionärs sowie von einer unangemessen hohen Verzinsung des\neingesetzten Eigenkapitals auszugehen ist (vgl. auch WML [1.09] Rz 2011.3).\n\n2.\n\n2.1 In den Jahren 2001 bis 2006 wurde für A.___ jeweils ein Lohn von rund Fr.\n160'000.-- bis Fr. 180'000.-- deklariert (act. G 4.1/8). Unter Zugrundelegung des im\nEinspracheverfahren anerkannten Lohnanteils von Fr. 69'100.-- (Fr. 64'100.-- zuzüglich\nPrivatanteil Auto und Spesen von Fr. 5'000.-- [Einsprache S. 1 u. 3; vgl. auch\nBeschwerde S. 4]) wurde dem Alleinaktionär für das zu beurteilende Jahr 2007\nebenfalls ein Betrag von rund Fr. 170'000.-- ausbezahlt. Zwar ist anzunehmen, dass\nauch in den Bezügen vor dem Jahr 2007 ein gewisser Kapitalertrag enthalten war.\nIndessen gingen offenbar sämtliche Beteiligten (Beschwerdeführerin, Alleinaktionär und\nSteuerbehörde) davon aus, dass ein Lohn in der Grössenordnung von durchschnittlich\nrund Fr. 170'000.-- eine angemessene Entschädigung für die Tätigkeit von A.___ als\nmitarbeitenden Aktionär darstelle. Es ist nicht ersichtlich und wird von der\nBeschwerdeführerin auch nicht ausgeführt, weshalb ab 2007 nur noch ein um rund Fr.\n100'000.-- tieferer Lohn angemessen sein soll. Insbesondere wird nicht geltend\ngemacht, der Umfang der Tätigkeit des Alleinaktionärs und alleinigen Verwaltungsrats\nhabe sich (entsprechend) verringert. Mithin ist festzustellen, dass der für das Jahr 2007\ndeklarierte (bzw. im vorliegenden Verfahren zugestandene) Lohn von Fr. 69'100.-- als\nunangemessen tief bezeichnet werden muss. Dies gilt auch im Verhältnis zu seinen\nbeiden Mitarbeitern, die im Jahr 2007 gemäss Deklaration Fr. 71'114.-- (T.J.) und Fr.\n63'343.-- (R.M.) verdienten (act. G 4.1/8; Lohnausweise leicht abweichend [act. G\n4.1/3.3]). Diese beiden Mitarbeiter erfüllten unbestrittenermassen keine leitenden\nFunktionen bei der Beschwerdeführerin, so dass ein Lohn des einzigen\nVerwaltungsrats und Geschäftsführers in (ungefähr) der gleichen Höhe als\nunverhältnismässig tief angesehen werden muss, zumal dieser in früheren Jahren\ndeutlich mehr verdiente als die genannten beiden Mitarbeiter. Die Mitarbeiter ohne\nBeteiligungsrechte mussten also keine derart massive Lohnkürzung hinnehmen wie -\nvordergründig - der Alleinaktionär. Vielmehr verdiente Mitarbeiter T.J. in den Jahren\n2001 - 2006 zwischen Fr. 54'600.-- und Fr. 63'700.--, verbesserte sich also\nkontinuierlich. Mitarbeiter R.M. war vor 2007 im Jahr 2000 für einen Lohn von Fr.\n1'290.-- (vgl. Aufrechnung im Arbeitgeberrevisionsbericht vom 10. September 2004)\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ntätig und im Jahr 2001 während fünf Monaten beschäftigt, wofür er mit Fr. 6'000.--\nentschädigt wurde (entsprechend einem Jahreslohn von Fr. 14'400.--). Auch er konnte\nsich damit verbessern - bei wohl anderem Aufgabengebiet (act. G 4.1/8).\n\n"}