{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-02-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-4---KZL-200_2010-02-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5028&type=1563347022&cHash=16d5a5cdc0138f2d8413e4877cefc7ca", "Checksum": "bae3b3193837f27a64e43c65362da984"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:47:34", "Num": ["AHV 2009/4 + KZL 2009/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 12.02.2010 AHV 2009/4 + KZL 2009/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 12.02.2010 AHV 2009/4 + KZL 2009/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 12.02.2010 AHV 2009/4 + KZL 2009/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 und 5 AHVG. AHV-Beiträge sind nur auf dem Erwerbseinkommen geschuldet, nicht aber auf dem Vermögensertrag. Bei der Aufteilung in Lohn und Dividende kommt der Gesellschaft ein grosser Ermessensspielraum zu, den die Steuer- und AHV-Behörde grundsätzlich zu respektieren hat. Ist jedoch kumulativ von einem unangemessen tiefen Lohn und einer unangemessen hohen Kapitalrendite auszugehen, ist ein Teil der Dividende als Lohn aufzurechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2010, AHV 2009/4 und KZL 2009/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:47:34", "Checksum": "9fc2e15cf745705d4b49342c4884005f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 12.02.2010 AHV 2009/4 + KZL 2009/1\nRegeste:\nArt. 4 und 5 AHVG. AHV-Beiträge sind nur auf dem Erwerbseinkommen geschuldet, nicht aber auf dem Vermögensertrag. Bei der Aufteilung in Lohn und Dividende kommt der Gesellschaft ein grosser Ermessensspielraum zu, den die Steuer- und AHV-Behörde grundsätzlich zu respektieren hat. Ist jedoch kumulativ von einem unangemessen tiefen Lohn und einer unangemessen hohen Kapitalrendite auszugehen, ist ein Teil der Dividende als Lohn aufzurechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2010, AHV 2009/4 und KZL 2009/1).\n\nB.b Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2009 beantragt die Verwaltung Abweisung\nder Beschwerde. Der Einspracheentscheid stütze sich auf Rz 2011.2 WML, wonach\nvon der steuerlichen Betrachtung (nur) dann abzuweichen sei, wenn ein\noffensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt bzw. eingesetztem\nVermögen und Dividende bestehe. Diese Weisung stehe im Einklang mit BGE 134 V\n297, führe doch das Bundesgericht in E. 2.3 aus, es sei Sache der Ausgleichskassen,\nselbstständig zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn\noder als Kapitalertrag qualifiziert werden müsse, wobei sich die Ausgleichskassen in\nder Regel an die bundessteuerrechtliche Betrachtungsweise hielten. Die\nBeschwerdegegnerin habe im angefochtenen Entscheid sodann begründet, weshalb\nvorliegend von einem branchenüblichen Lohn von Fr. 120'000.-- auszugehen sei,\nnamentlich, dass nicht auf den Vergleich mit den zwei genannten Facharbeitern\nabgestellt werden könne (act. G 4).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB.c Mit Replik vom 24. Juli 2009 bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei klar, dass\nnicht die Steuerbehörde für die Sozialversicherungen festlegen könne, welche\nLohnhöhe diese aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu bestimmen hätten. Ebenso\nwenig liege es in der Kompetenz der Sozialversicherungen, der Steuerbehörde\nvorzuschreiben, welche Lohnhöhe aus steuerlicher Sicht geschäftsmässig begründet\nsei. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass die Sozialversicherung\nMindestlöhne festlege (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik\n(act. G 10).\n\nB.d Am 10. Dezember 2009 tätigte das Versicherungsgericht weitere Abklärungen bei\nder Beschwerdeführerin betreffend steuerliche Bewertung der Aktienpakete sowie\nallfällig ausbezahlte Dividenden in früheren Jahren (2002 - 2006; act. G 12 und 13).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1 Die Nachzahlungsverfügung vom 22. Dezember 2008 ist lediglich der Beschwerde\nführenden Arbeitgeberin, nicht jedoch auch dem betroffenen Arbeitnehmer eröffnet\nworden. Dies lässt sich unter den vorliegenden Umständen nicht beanstanden, da\ndieser Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der Arbeitgeberin ist und überdies\nselber die Vollmacht an die vorliegend beauftragte Rechtsvertreterin für die\nArbeitgeberin unterzeichnet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember\n2003 [H 108/03, E. 3]).\n\n1.2 Gemäss Art. 4 und 5 AHVG sind nur auf dem Erwerbseinkommen AHV-Beiträge\ngeschuldet, nicht aber auf dem Vermögensertrag (BGE 122 V 178 neues Fenster E. 3b).\nDividenden sind grundsätzlich beitragsfreier Vermögensertrag (vgl. auch Rz 2011 der\nWegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML\n1.07]). Richtet eine Aktiengesellschaft Leistungen an Arbeitnehmer aus, die gleichzeitig\nInhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte sind, erhebt sich bei der Festsetzung\nsowohl der direkten Bundessteuer als auch der Sozialversicherungsbeiträge die Frage,\nob und inwieweit es sich um Arbeitsentgelt (massgebenden Lohn) oder aber um\nGewinnausschüttung (Kapitalertrag) handelt. Letztere unterliegt beim Empfänger der\ndirekten Bundessteuer im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11), da sie ihren\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGrund in der Aktionärseigenschaft des Empfängers hat. Nach der Rechtsprechung\ngehören Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu betrachten sind, nicht zum\nmassgebenden Lohn. Ob dies zutrifft, ist nach Wesen und Funktion einer Zuwendung\nzu beurteilen. Deren rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend\nund höchstens als Indiz zu werten. Unter Umständen können auch Zuwendungen aus\ndem Reingewinn einer Aktiengesellschaft massgebender Lohn sein; dies gilt laut Art. 7\nlit. h AHVV (SR 831.101) namentlich für Tantiemen. Es handelt sich dabei um\nVergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren Grund haben. Zuwendungen, die nicht\ndurch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, gehören nicht zum massgebenden\nLohn, sondern sind Gewinnausschüttungen, welche eine Gesellschaft ihren\nGesellschaftern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten\nDritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde (BGE 134 V 297 E. 2.1,\nmit weiteren Hinweisen auf BGE 103 V 1 neues Fenster E. 2b S. 4; ZAK 1989 S. 147, E.\n2b, H 131/86; Pra 86/1997 Nr. 96 S. 520 f., E. 4b, H 241/96; Urteil des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts H 49/02 vom 19. November 2002, E. 4.1).\n\n"}