{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-02-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-4---KZL-200_2010-02-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5028&type=1563347022&cHash=16d5a5cdc0138f2d8413e4877cefc7ca", "Checksum": "bae3b3193837f27a64e43c65362da984"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:47:34", "Num": ["AHV 2009/4 + KZL 2009/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 12.02.2010 AHV 2009/4 + KZL 2009/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 12.02.2010 AHV 2009/4 + KZL 2009/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 12.02.2010 AHV 2009/4 + KZL 2009/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 und 5 AHVG. AHV-Beiträge sind nur auf dem Erwerbseinkommen geschuldet, nicht aber auf dem Vermögensertrag. Bei der Aufteilung in Lohn und Dividende kommt der Gesellschaft ein grosser Ermessensspielraum zu, den die Steuer- und AHV-Behörde grundsätzlich zu respektieren hat. Ist jedoch kumulativ von einem unangemessen tiefen Lohn und einer unangemessen hohen Kapitalrendite auszugehen, ist ein Teil der Dividende als Lohn aufzurechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2010, AHV 2009/4 und KZL 2009/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:47:34", "Checksum": "9fc2e15cf745705d4b49342c4884005f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 12.02.2010 AHV 2009/4 + KZL 2009/1\nRegeste:\nArt. 4 und 5 AHVG. AHV-Beiträge sind nur auf dem Erwerbseinkommen geschuldet, nicht aber auf dem Vermögensertrag. Bei der Aufteilung in Lohn und Dividende kommt der Gesellschaft ein grosser Ermessensspielraum zu, den die Steuer- und AHV-Behörde grundsätzlich zu respektieren hat. Ist jedoch kumulativ von einem unangemessen tiefen Lohn und einer unangemessen hohen Kapitalrendite auszugehen, ist ein Teil der Dividende als Lohn aufzurechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2010, AHV 2009/4 und KZL 2009/1).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2009/4 + KZL 2009/1\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 10.09.2019\nEntscheiddatum: 12.02.2010\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 12.02.2010\nArt. 4 und 5 AHVG. AHV-Beiträge sind nur auf dem Erwerbseinkommen\ngeschuldet, nicht aber auf dem Vermögensertrag. Bei der Aufteilung in Lohn\nund Dividende kommt der Gesellschaft ein grosser Ermessensspielraum zu,\nden die Steuer- und AHV-Behörde grundsätzlich zu respektieren hat. Ist\njedoch kumulativ von einem unangemessen tiefen Lohn und einer\nunangemessen hohen Kapitalrendite auszugehen, ist ein Teil der Dividende\nals Lohn aufzurechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons\nSt. Gallen vom 12. Februar 2010, AHV 2009/4 und KZL 2009/1).\n\nVizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer\nund Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\n\nEntscheid vom 12. Februar 2010\n\nin Sachen\n\nS.___,\n\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten durch Künzle Treuhand AG, St. Gallerstrasse 117, 8645 Jona,\n\ngegen\n\nAusgleichskasse PROMEA, Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNachbelastung von paritätischen Beiträgen 2007 (Dividende)\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nA.a Die S.___ deklarierte im Jahr 2007 für den Alleinaktionär, einzigen Verwaltungsrat\nund Geschäftsführer A.___ einen Lohn von Fr. 50'843.-- (act. G 4.1/8). Am 4. Dezember\n2008 führte die Ausgleichskasse Promea eine Arbeitgeberrevision durch und überprüfte\ndas Jahr 2007 sowie stichprobenweise die Jahre 2004 bis 2006. Für das Jahr 2007\nerhöhte sie den Lohn von A.___ - bei einer ausbezahlten Dividende von Fr. 100'000.-- -\num Fr. 69'157.-- auf Fr. 120'000.--. Dies entspreche dem ortsüblichen Lohn (act. G\n4.1/6). Mit Nachtragsverfügung vom 22. Dezember 2008 forderte sie auf dem\nnachbelasteten Betrag AHV-/IV-/EO-ALV sowie FAK-Beiträge in Höhe von Fr. 9'883.15\n(inkl. Verwaltungskosten) sowie Zinsen für die Zeitspanne vom 1. Januar 2008 bis zum\n22. Dezember 2008 von Fr. 483.15, total somit Fr. 10'366.30 (act. G 4.1/5).\n\nA.b Mit Einsprache vom 19. Januar 2009 beantragte die Arbeitgeberin, die\nangefochtene Nachtragsverfügung sei vollumfänglich aufzuheben. A.___ habe im Jahr\n2007 ein Bruttosalär von Fr. 64'100.-- bezogen, zusätzlich habe die Firma eine Brutto-\nDividende von Fr. 100'000.-- beschlossen. Die Ausgleichskasse habe nicht begründet,\nwie sie auf den Betrag von Fr. 120'000.-- gekommen sei. Sie stütze sich wohl auf die\nWeisung Nr. 219 vom 31. März 2008, die im Kern vorsehe, dass eine Überprüfung (der\nausbezahlten Dividende) immer dann vorzunehmen sei, wenn Dividenden\nausgeschüttet werden, die 15 % des einbezahlten Anteils am Grund- oder\nStammkapital der Gesellschaft überschreiten und gleichzeitig ein tiefer oder kein der\nStellung in der Gesellschaft entsprechender Lohn ausbezahlt werde. Gemäss BGE 134\nV 297 E. 2.2 habe jedoch die Steuerbehörde zu überprüfen, ob eine als Lohn\ndeklarierte Leistung in Wirklichkeit eine Gewinnausschüttung darstelle, und ob sie\ngegebenenfalls als solche aufzurechnen sei. Von der durch die Gesellschaft gewählten\nAufteilung sei nur abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen\nArbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende\nbestehe. Vorliegend habe die Steuerbehörde den ausgewiesenen Lohn von A.___ wie\nauch die Dividende akzeptiert. Im Weiteren sei von der Dividende die\nVerrechnungssteuer abgezogen worden und sie sei sodann als Vermögensertrag\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbesteuert worden. In der S.___ arbeiteten zwei weitere ausgebildete Facharbeiter mit\neinem Lohn von Fr. 63'341.-- brutto bzw. Fr. 70'021.-- brutto im Jahr 2007. Der\nVergleich zeige, dass der Lohn von A.___ in Höhe von Fr. 69'100.-- (Fr. 64'100.-- brutto\nzuzüglich Fr. 5'000.-- Privatanteil Auto/Spesen) einem Drittvergleich durchaus\nstandhalte. Was über rund Fr. 70'000.-- hinausgehe, habe seinen Grund nicht mehr im\nArbeitsverhältnis, sondern in der Aktionärseigenschaft (act. G 4.1/3).\n\nA.c Mit Entscheid vom 23. März 2009 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab, da\nzwischen Arbeitsleistung und Entgelt bzw. eingesetztem Vermögen und Dividende ein\noffensichtliches Missverhältnis bestehe (act. G 4.1/1).\n\nB.\n\nB.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 17. April\n2009 mit dem Antrag, es sei für den Inhaber A.___ nur der von ihm selbst deklarierte\nLohn von Fr. 64'100.-- anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin liefere keine\nBegründung, weshalb Dividendenberechtigte nur Dividenden beziehen dürften, wenn\nsie vorher einen branchenüblichen Lohn bezogen hätten. Sie begründe auch nicht,\nweshalb sie von der steuerrechtlichen Betrachtungsweise abweiche, denn die\nSteuerbehörde habe diese Lohnbezüge als in Ordnung befunden (act. G 1).\n\n"}