Dies ist zu verneinen: Da der Beschwerdeführer bei der SVA Zürich nur als FAK-Betrieb erfasst war, musste die SVA Zürich nicht überprüfen, ob der Beschwerdeführer die bundesrechtlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsbeiträge über die SVA St. Gallen korrekt abgerechnet hatte. Eine Reduktion des Schadenersatzes wegen groben Mitverschuldens der Beschwerdegegnerin oder der SVA Zürich ist deshalb nicht gerechtfertigt. 11.