G 3.1/29). Der Beschwerdegegnerin kann deshalb keine Pflichtverletzung durch Unterlassen einer Arbeitgeberkontrolle vorgeworfen werden, da sie aufgrund der damals gültigen Fassung des KAA nicht dazu verpflichtet war, nachdem aufgrund der vorhandenen Kontrollberichte der SVA Zürich und der Suva V.___ keine Hinweise dafür bestanden, dass der Beschwerdeführer Arbeitnehmer beschäftige. Es stellt sich lediglich die Frage, ob allenfalls die SVA Zürich bei ihrer Arbeitgeberkontrolle am 18. April 2002 hätte feststellen müssen, dass keine Lohnbeiträge an die SVA St. Gallen entrichtet wurden. Dies ist zu verneinen: