G 3.1/26). In den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten findet sich ebenfalls ein Revisionsbericht der Suva V.___, wonach im untersuchten Zeitraum (1997 bis 2000) vom Beschwerdeführer kein Personal beschäftigt wurde (act. G 3.1/23 und 24). Die Beschwerdegegnerin (SVA St. Gallen) hat sich ihrerseits am 29. August 2006 beim Beschwerdeführer schriftlich erkundigt, ob dieser beitragspflichtige Lohnzahlungen noch nicht mit der AHV abgerechnet habe. Daraufhin hat der Beschwerdeführer angekreuzt, er habe in den Jahren 2002 bis 2006 keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt (act. G 3.1/29).