Die bis zum 31. September 2007 gültige Fassung des KAA sah demgegenüber noch keine explizite Pflicht zur Arbeitgeberkontrolle vor, wenn keine Löhne ausbezahlt wurden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin am 9. und 21. Februar 1998 mitgeteilt hat, er beschäftige seit dem 1. Juli 1997 keine Arbeitnehmer mehr (act. G 3.1/16 und 18). Weiter hat die SVA Zürich am 18. April 2002 eine Arbeitgeberkontrolle durchgeführt, aber lediglich für das Jahr 1997 eine Abweichung festgestellt (act. G 3.1/26).