68 Abs. 2 AHVG). Ziff. 2002 der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Kreisschreibens an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeitgeber (KAA) sieht vor, dass Arbeitgeber, welche keine beitragspflichtigen Löhne ausrichten, der Ausgleichskasse 4-jährlich eine strukturierte Deklaration einzureichen haben, in welcher der Geschäftsinhaber- bzw. -leiter bestätigt, dass innerhalb der letzten vier Jahre keine Löhne und lohnähnliche Entschädigungen entrichtet wurden. Die bis zum 31. September 2007 gültige Fassung des KAA sah demgegenüber noch keine explizite Pflicht zur Arbeitgeberkontrolle vor, wenn keine Löhne ausbezahlt wurden.