SR 220) bzw. Art. 4 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (VG; SR 170.32) ermessensweise herabgesetzt werden, wenn ein grobes Mitverschulden der Ausgleichskasse vorliegt. Dies ist der Fall, wenn das pflichtwidrige Verhalten der Ausgleichskasse für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 185; Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 749). Ein grobes Mitverschulden der Kasse ist anzunehmen, wenn diese elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat (BGE 122 V 185 E. 3c).