10.1 Somit sind grundsätzlich alle erforderlichen Haftungsvoraussetzungen erfüllt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die Ersatzpflicht jedoch in analoger Anwendung von Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR; SR 220) bzw. Art. 4 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (VG; SR 170.32) ermessensweise herabgesetzt werden, wenn ein grobes Mitverschulden der Ausgleichskasse vorliegt.