Ausgleichskassen darauf aufmerksam zu machen, hat er zumindest grobfahrlässig gehandelt. 9. 9.1 Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt ausserdem voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist.