6.2 Die Beschwerdegegnerin macht Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge 1999 bis 2002 in der Höhe von insgesamt Fr. 24'859.80 geltend. Der Schadenersatzanspruch setzt sich zusammen aus jeweils 10,1 % AHV/IV/EO- Beiträgen, 3 % Verwaltungskosten und 3 % ALV-Beiträgen (vgl. act. G 3.1/37). Der Schaden ist als ausgewiesen zu betrachten; die Höhe der Schadenersatzforderung ist den auch unbestritten geblieben. 7. 7.1 Weitere Haftungsvoraussetzung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den