6.1 Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers setzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Nach der Rechtsprechung besteht der Schaden darin, dass die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder wegen Verwirkung gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können (BGE 112 V 156; Urteil des EVG vom 17. Januar 2006, H 125/05, E. 3.2).