AHVG eingehalten, da diese selbst für die Schadenersatzforderungen bezüglich der nichtbezahlten Beiträge für das Jahr 1999 erst am 31. Dezember 2009 abgelaufen wäre. Es stellt sich jedoch die Frage, ob auch die relative Frist von zwei Jahren ab Schadenskenntnis eingehalten wurde. Aus den Akten ergibt sich, dass die SVA Zürich der Beschwerdegegnerin im Juli 2008 die FAK-Jahresabrechnungen des Beschwerdeführers für die Jahre 1999 – 2002 zugestellt hat (act. G 3.1/36). Ab diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Schaden. Mit der Schadenersatzverfügung vom 17. Juli 2008 wurde die zweijährige relative Frist somit zweifellos eingehalten. 5.