Erlischt eine Beitragsforderung wegen Verwirkung (Art. 16 Abs. 1 AHVG), tritt gleichzeitig mit der Verwirkung der Schaden ein (BGE 112 V 156 E. 2; Urteil des EVG vom 17. Januar 2006, H 125/05, E. 3.2; Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 857). Gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden. Vorliegend geht es um nicht bezahlte Beiträge für die Jahre 1999 bis 2002.