Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden und der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Der Schaden entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Arbeitgeberbeiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen wegen Verwirkung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG oder wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr eingefordert werden können (BGE 134 V 257 E. 3.2 = Praxis 2009, Nr. 49). Erlischt eine Beitragsforderung wegen Verwirkung (Art.