3.2 Zuständige Ausgleichskasse im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AHVG und somit aktivlegitimiert zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs nach Art. 52 Abs. 1 AHVG ist "diejenige Ausgleichskasse, bei welcher der Arbeitgeber während der Zeitspanne, für welche die verwirkten oder nicht mehr einforderbaren Beiträge geschuldet sind, angeschlossen gewesen ist bzw. hätte sein müssen" (Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 167 und Rz 968). Wie bereits im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen ausgeführt, ist der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen angeschlossen und diese deshalb gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG zur Geltendmachung des