3.1 Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Aufgrund der Verweise in Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und in Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1) ist die zuständige Ausgleichskasse auch in diesen Sozialversicherungszweigen zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs nach Art. 52 AHVG aktivlegitimiert.