117 Abs. 4 AHVV auch anwendbar ist, wenn eine Privatperson in verschiedenen Kantonen zwei Einzelunternehmen aus vollständig verschiedenen Branchen betreibt, braucht nicht entschieden zu werden. Da somit die Zuständigkeit der Ausgleichkasse des Kantons St. Gallen gegeben ist, ist gemäss der erwähnten Rechtsprechung (BGE 110 V 351) auch die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen für das vorliegende Verfahren gegeben. 3.