G 3.1/1, Ziff. 8). Weiter gab er an, er sei nur im Nebenerwerb selbstständig mit einem Arbeitnehmer, im Haupterwerb jedoch als unselbstständig Erwerbender bei der Taxi X.___ AG in Zürich tätig (act. G 3.1/1, Ziff. 4 und 12). Gemäss einer Steuermeldung vom 31. August 1996 gab der Beschwerdeführer die unselbstständige Erwerbstätigkeit per 31. März 1994 auf und führte zum Schulbusbetrieb in W.___ neu ein Taxiunternehmen in Zürich (act. G 3.1/12). Am 17. Februar bzw. 20. März 1997 wurde der Beschwerdeführer per 31. März 1994 infolge "Geschäftsaufgabe" bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen in Abgang gebracht.