2.2 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen angeschlossen wurde. Gemäss einem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen vom 21. Oktober 1992 war der Beschwerdeführer bis zum 30. September 1992 bei der SVA Zürich erfasst. Infolge Zuzugs in den Kanton St. Gallen wurde er ab 1. Oktober 1992 als Einzelfirma im Bereich Transport- Unternehmen der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen angeschlossen (vgl. act. G 3.1/1). Der Beschwerdeführer gab zu diesem Zeitpunkt an, er betreibe keine Filialund Zweigbetriebe (act. G 3.1/1, Ziff.