Gemäss Art. 117 Abs. 4 AHVV können Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende nur einer Ausgleichskasse angehören. Vorbehalten bleiben lediglich die in Art. 119 Abs. 2 und Art. 120 Abs. 1 AHVV genannten, hier nicht zutreffenden Ausnahmefälle. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) hat zur bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft stehenden Bestimmung aArt. 81 Abs. 3 AHVV ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Zuständigkeit des Gerichts im Wohnsitzkanton des Arbeitgebers dann besteht, wenn der Arbeitgeber anstelle der kantonalen Ausgleichskasse am (Haupt-)Sitz gemäss Art. 117 Abs. 2 oder 3 AHVV